§ 86 Erhebung personenbezogener Daten
Stand: 02.12.2019
Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen zum Zweck der Ausführung dieses Gesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist. Personenbezogene Daten, deren Verarbeitung nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 untersagt ist, dürfen erhoben werden, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 86 AufenthG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Münster, 08.10.2009 – 8 K 1498/08
- VG Karlsruhe, 15.06.2022 – 4 K 5339/20
- OLG Hamburg, 11.12.2015 – 1 Ws 168/15Zitiert von 2
- VG Cottbus, 29.01.2025 – VG 9 L 15/25
- VG Gelsenkirchen, 04.11.2020 – 11 L 1494/20Zitiert von 5
- OVG Sachsen, 16.06.2020 – 3 A 714/18Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Bremen, 24.10.2017 – 1 LB 17/17
- VG Gelsenkirchen, 14.11.2011 – 11 K 6238/08Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 26.03.2010 – 11 ME 33/10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 86 AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 86 neu gefasst durch Artikel 49 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 86 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1131)
BGBl. 2019 I S. 1131
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